Sparer haben jederzeit die Möglichkeit, ihrer Bank einen Freistellungsauftrag zu erteilen. Dabei hat der Kunde die Möglichkeit, den Freistellungsauftrag entweder für einen unbefristeten Zeitraum, also bis auf Weiteres zu erteilen, oder er gibt einen bestimmten Zeitpunkt vor, bis dem der Freistellungsauftrag gültig ist. Das kann zum Beispiel sinnvoll sein, wenn beispielsweise in zwei Jahren eine Anlage bei der Bank X ausläuft, und dort anschließend keine Anlagen mehr vorhanden sind und auch zukünftig nicht sein sollen. Einen einmal erteilten Freistellungsauftrag kann der Kunde zu jedem beliebigen Zeitpunkt entweder löschen lassen oder durch das Erteilen eines neuen Freistellungsauftrages ändern lassen. Zusammenveranlagte Eheleute müssen stets einen gemeinsamen Freistellungsauftrag erteilen, selbst wenn das Anlagekonto nur auf den einen Ehepartner lautet.