Seit 2007 beträgt der Sparer-Pauschbetrag für ledige Bürger insgesamt 801 Euro pro Jahr, während zusammenveranlagte Verheiratete insgesamt in einem Jahr 1.602 Euro vom Abzug der Abgeltungssteuer freistellen können. Der Freistellungsauftrag bezieht sich also sowohl bei ledigen als auch bei verheirateten Steuerpflichtigen stets auf die Erträge, die innerhalb eines Jahres anfallen. Das sind meistens Zinserträge, zum Beispiel Tagesgeldzinsen, Dividendengutschriften bezüglich einer Aktienanlage oder auch Kursgewinne, die durch den An- und Verkauf von Wertpapieren entstanden sind. Zwar kann man sich die gezahlte Abgeltungssteuer auch über die Einkommensteuererklärung -zurückholenì - falls man keinen Freistellungsauftrag erteilt hat - aber der Abzug der Steuern wird dann natürlich erst einmal vorgenommen.