Die frühere Zinsabschlagsteuer beinhaltete einen Steuersatz von 30 bzw. von 35 Prozent (pauschal bei Tafelgeschäften). Durch die Einführung der Abgeltungssteuer hat sich der Steuersatz reduziert, was für die Anleger natürlich erfreulich ist. Der Steuersatz beträgt nämlich nun bei der Abgeltungssteuer nur noch 25 Prozent. Dieser Steuersatz ist fest im Zuge der Abgeltungssteuer verankert, sodass der persönliche Steuersatz in diesem Zusammenhang keine Rolle spielt. Zu dem Steuersatz von 25 Prozent kommen allerdings noch der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent sowie eventuell der Kirchensteuersatz von acht bzw. neun Prozent hinzu, sodass der maximale Steuerabzug dann 28,6 Prozent beträgt. Es profitieren also vorrangig Anleger von der Abgeltungssteuer, die einen höheren persönlichen Steuersatz als 25 Prozent haben. Auf der anderen Seite sollen aber auch Anleger durch die Abgeltungssteuer nicht benachteiligt werden, deren persönlicher Steuersatz geringer als 25 Prozent ist. Denn ist das der Fall, so kann sich der steuerpflichtige Anleger im Zuge des sogenannten Veranlagungswahlrechtes dafür entscheiden, dass die Einnahmen aus Kapitalvermögen zum persönlichen Steuersatz besteuert werden und nicht zu 25 Prozent.