Einnahmen aus Kapitalvermögen, also in erster Linie Zinsen und Dividenden, sind nach deutschem Recht zu versteuern. Jedem Steuerpflichtigen steht jedoch ein sogenannter Sparer-Pauschbetrag zu, innerhalb dessen Kapitalerträge von der Steuer befreit sind. Seit geraumer Zeit beträgt dieser Sparer-Pauschbetrag 801 Euro (für Ledige) bzw. 1.602 Euro (für Verheiratete). Mit dem Freistellungsauftrag kann der Steuerpflichtige seiner Bank den Auftrag geben, die auf die Kapitalerträge anfallende Steuer nicht an das Finanzamt abzuführen, was ohne Freistellungsauftrag geschehen würde. Denn ohne das Vorliegen eines Freistellungsauftrages müsste die Bank von jedem Ertrag die Abgeltungssteuer von 25 Prozent ans Finanzamt abführen. Wenn Sie bei mehreren Banken Geldanlagen besitzen und somit Zins-, Dividenden- oder auch Erträge aus Kursgewinnen erzielen, dann können Sie bei jeder Bank einen Freistellungsauftrag stellen. Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass die Gesamtsumme der Freistellungsaufträge den Betrag von maximal 801 (1.602) Euro nicht übersteigt. Stichprobenartig überprüft das Bundeszentralamt für Steuern nämlich, on die gestellten Freistellungsaufträge nicht zu hoch sind, und die Bank ist diesbezüglich immer zur Auskunft verpflichtet und kann sich nicht etwa auf das Bankgeheimnis berufen.