Dass man auf das Stellen eines Freistellungsauftrages nicht verzichten sollte, verdeutlicht das nachfolgende Beispiel, bei dem der Freistellungsauftrag im Zusammenhang mit einem bestehenden Tagesgeldkonto gestellt wurde. Angenommen, Sie haben einen Betrag von 60.000 Euro auf einem Tagesgeldkonto angelegt, welches mit einem Zinssatz von 2,80 Prozent pro Jahr verzinst wird (Beispielzins Februar 2012 eines Tagesgeldanbieters). Der Zinsertrag beträgt demnach jährlich 1.680 Euro. Falls Sie nun keinen Freistellungsauftrag erteilt haben und alleinstehend sind, wäre der Zinsertrag mit 25 Prozent zu versteuern, was zu einem Abzug von 420 Euro führen würde. Von dem ursprünglichen Ertrag von 1.680 Euro würden also zunächst nur 1.260 Euro übrig bleiben. Falls Sie hingegen einen Freistellungsauftrag über den maximal möglichen Betrag von 801 Euro erteilt haben, wäre dieser Teil des Ertrages vom Steuerabzug befreit. Von den restlichen 879 Euro würde dann wiederum die 25-prozentige Abgeltungssteuer abgeführt, also 219,75 Euro. Somit würden Ihnen also mit gestelltem Freistellungsauftrag 1.460,25 Euro übrig bleiben, also rund 200 Euro mehr als ohne Freistellungsauftrag.